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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsb�rgerschaft (Art. 18 - 25)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 20
(ex-Artikel 17 EGV)

(1) Es wird eine Unionsb�rgerschaft eingef�hrt. Unionsb�rger ist, wer die Staatsangeh�rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsb�rgerschaft tritt zur nationalen Staatsb�rgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsb�rgerinnen und Unionsb�rger haben die in den Vertr�gen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei f�r sie dieselben Bedingungen gelten wie f�r die Angeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Beh�rden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangeh�rige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europ�ische Parlament zu richten und sich an den Europ�ischen B�rgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Vertr�ge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausge�bt, die in den Vertr�gen und durch die in Anwendung der Vertr�ge erlassenen Ma�nahmen festgelegt sind.

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Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 20 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU) 
      Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            35 (ex-Artikel 20 EUV)
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