Rechtsfrage
Eine aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich mit Hilfe der Rechtsanwendung, Subsumtion und Auslegung der Rechtsnormen und/oder der vorhandenen Rechtsprechung durch die rechtliche Würdigung des vorliegenden Tatbestands beantworten. Komplementärbegriff ist die Tatfrage.
Schon das spätantike Corpus iuris civilis unterschied zwischen der Rechtsfrage (quaestio iuris) und der Tatfrage (quaestio facti).[1]
Merkmale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsfragen treten auf, wenn einzelne Rechtssubjekte – natürliche wie juristische Personen – einen rechtlichen Sachverhalt (Tatsache) bewerten oder kontrovers beurteilen. Sie stellen sich mithin nur bei Vorliegen einer Tat(sachen)frage, weshalb Rechts- und Tatfragen miteinander zusammenhängen.[2] Nur bei einer geklärten Tatfrage ist auch die Rechtsfrage beantwortbar. Gegenstand einer Tatsache ist also die Tatfrage, Gegenstand einer Rechtsvorschrift ist die Rechtsfrage. Rechtsfragen betreffen, die sich aus Rechtsanwendung, Subsumtion und Auslegung ergebende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, Tat(sachen)fragen dagegen sind alle Feststellungen, die im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung getroffen werden.[3]
Gesetze wie die ZPO verlangen eine (prozessuale) Trennung von Rechts- und Tatfragen, denn das, was geschehen ist (Tatfrage), lässt sich von der Bewertung des Geschehenen (Rechtsfrage) trennen.[4] Das entscheidende Trennungskriterium von Rechts- und Tatfrage ist der Zweck für das Rechtsmittel der Revision, bei der das Revisionsgericht lediglich Rechtsfragen zu prüfen hat.[5] Erkennt es Mängel bei der Tatsachenaufklärung durch die Vorinstanz, kann es nicht selbst entscheiden, sondern muss den Fall zurückverweisen. Die Revision muss deshalb stets auf einer vorinstanzlichen Rechtsverletzung beruhen (etwa § 337 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind daher revisibel (anfechtbar), Tatfragen dagegen nicht.[6] Die Verbindung zwischen Tat- und Rechtsfrage ergibt sich daraus, dass das Gericht einen Tatbestand feststellt und dann im Rahmen der Subsumtion eine Rechtsnorm sucht, die eine hierauf passende Tatbestandsbeschreibung enthält.[7] Die gefundene Rechtsnorm beantwortet dann die Rechtsfrage.
Ob jemand beispielsweise verdorbene Ware verkauft, ist eine Rechtsfrage, ob die verkaufte Ware auch tatsächlich verdorben ist, ist eine Tatsachenfrage.[8] Tatsachen sind die vorhandenen Eigenschaften der Ware. Die zugesicherten Eigenschaften und die gesetzlichen Anforderungen hieran sind Rechtsfragen.
Zu den Rechtsfragen zählt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2016 neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz.[9] Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode beispielsweise sei keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteile sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht.[10]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wilhelm Henke: Recht und Staat: Grundlagen der Jurisprudenz, 1988, S. 511.
- ↑ Zum Themenkomplex, vgl. Wilhelm Scheuerle: Beiträge zum Problem der Trennung von Tat- und Rechtsfrage. In: AcP 157, S. 1 ff.
- ↑ Regina Michalke (Hrsg.)/Ulfrid Neumann: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008, 2008, S. 531.
- ↑ Bernhard Wieczorek/Rolf A. Schütze/Hanns Prütting: Großkommentar ZPO und Nebengesetze. Band 7, 2014, § 546 Rn. 8.
- ↑ Othmar Jauernig: Zivilprozessrecht, 27. Auflage, München 2002, ISBN 3-406-48695-9. § 74 VII 1 = S. 304f.
- ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht, 2016, S. 387.
- ↑ Hans-Martin Pawlowski: Methodenlehre für Juristen. 1999, S. 139.
- ↑ Regina Michalke (Hrsg.)/Ulfrid Neumann: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008. 2008, S. 529.
- ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. II ZB 25/14, Volltext
- ↑ BGH, Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14, Volltext.