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Angriffskrieg

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Angriffskrieg bezeichnet die völkerrechtswidrige Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat gegen einen anderen. Völkerrechtswidrig sind alle Verstöße gegen das Gewaltverbot, die nicht ausnahmsweise durch das ius ad bellum gerechtfertigt sind.

Völkerrechtlicher Begriff

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Im modernen Kriegsvölkerrecht besteht ein grundsätzliches Verbot des Angriffskrieges. Die Meinung in Teilen der Rechtslehre, dass Kriegsführung ein legitimes Mittel souveräner Politik sei, wurde nach dem Ersten Weltkrieg endgültig verworfen.[1] Schon in der frühen Neuzeit und insbesondere im 19. Jahrhundert war dieses vermeintliche „Recht zum Krieg“ heftig kritisiert und nur von einer Minderheit der Rechtstheoretiker ernsthaft behauptet worden: Während ein allgemeines positivrechtliches Verbot des Angriffskriegs erst im 20. Jahrhundert normiert wurde, liegen die Wurzeln dieses Verbots also – wie jüngste Forschungen gezeigt haben – im 19. Jahrhundert.[2] Nach den Koalitionskriegen, der Franzosenzeit und dem Wiener Kongress waren die fünf europäischen Großmächte bestrebt, ohne Kriege ein Mächtegleichgewicht zu bewahren.

Nach dem Ersten Weltkrieg

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Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der Angriffskrieg in verschiedenen Abkommen, Resolutionen, völkerrechtlichen Verträgen und Vertragsentwürfen für völkerrechtswidrig erklärt und zum Teil bereits als Verbrechen angesehen. Der Friedensvertrag von Versailles überwand schließlich die Oblivionsklausel und verlangte in Art. 227, den vormaligen Kaiser Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“, insbesondere der Neutralität Belgiens (Rape of Belgium), öffentlich anzuklagen.[3] Dazu kam es in den Leipziger Prozessen jedoch nicht.

Das nie in Kraft getretene Genfer Protokoll von 1924 bezeichnete den Angriffskrieg in seiner Präambel als ein „internationales Verbrechen“, ebenso die Deklaration der Bundesversammlung des Völkerbundes vom 24. September 1927 und die Resolution der 6. Panamerikanischen Konferenz in Havanna vom 18. Juni 1928.[4]

Mit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 verzichteten die Unterzeichnerstaaten auf den Krieg als Instrument zur Durchsetzung nationaler Ziele. Streitfälle sollten nur auf friedlichem Weg beigelegt werden. Er ist nach wie vor in Kraft und bindet die 40 ratifizierenden Staaten bis heute.

Kriegsverbrecherprozesse nach dem Zweiten Weltkrieg

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Die Moskauer Erklärung von 1943 und das Londoner Statut vom 8. August 1945 waren Grundlage für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationaler Militärgerichtshof in Nürnberg und die Tokioter Prozesse nach Ende des Zweiten Weltkriegs. Einer der Anklagepunkte waren Verbrechen gegen den Frieden bzw. Verschwörung gegen den Weltfrieden.

Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofs der Alliierten verwendete folgende Definition:

„Verbrechen gegen den Frieden: nämlich: Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.“

Bei der Vorbereitung der Nürnberger Prozesse war die Strafbarkeit von Angriffskriegen der hauptsächliche Streitpunkt zwischen den Alliierten. Eine Einigung mit der Sowjetunion kam erst zustande, nachdem eine beschränkende Klausel in den Einleitungssatz des Artikels 6 aufgenommen worden, der explizit nur die Staaten der europäischen Achsenmächte in Betracht zog.[5]

Auf der Anklagebank beim Nürnberger Kriegsverbrecherprozess: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vorne), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter), Nürnberg

Die Nürnberger Prozesse stützen sich bei der Anklage wegen Verbrechen gegen den Frieden auf das Londoner Statut. Im Urteil vom 1. Oktober 1946 entschieden die Richter, dass „der Krieg völkerrechtswidrig ist“ aufgrund des Vertrags von Paris vom 27. August 1928, genannt Briand-Kellogg-Pakt. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege geächtet waren. Neu war die Strafbarkeit. Vorher waren nicht Individuen, sondern lediglich Staaten nach Maßgabe ihrer internationalen Verträge zur Unterlassung von Angriffshandlungen verpflichtet. Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von den Verteidigern der Angeklagten bestritten, weil in diesem Pakt keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalten waren. Daher warfen sie dem Gericht Siegerjustiz vor. Auch ähnlich gesinnte Juristen vertraten diese Ansicht.[6] Der Gerichtshof wies diese zentralen Argumente der Verteidigung zurück:

„Es ist ausgeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsehe; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch die Doktrin von der Souveränität des Staates geschützt seien. […] Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt.“[7]

Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit auch die Haager Landkriegsordnung und andere internationale Bestimmungen als Grundlage für die Bestrafung Einzelner herangezogen wurden, obwohl sie dazu keine Bestimmungen enthielten. Entsprechend dieser Vorgehensweise bei der Haager Landkriegsordnung werde nun der Briand-Kellogg-Pakt Grundlage für die Bestrafung.[8]

Im rechtswissenschaftlichen Fachdiskurs wird die Rechtsgrundlage des Urteils problematisiert, da der Briand-Kellogg-Pakt zwar Angriffskriege für völkerrechtswidrig erklärte, Verstöße aber nicht pönalisiert habe: Weder sei die Strafbarkeit von Angriffskriegen explizit formuliert noch eine Strafnorm festgelegt worden. Auch fehlten in diesem Pakt trennscharfe Definitionen für Angriffs- und Verteidigungskrieg.[9] Der Historiker Andreas Toppe ist der Ansicht, dass sich „eine völkerrechtliche Strafbarkeit des Führens von Angriffskriegen auf rechtspositivistischer und gewohnheitsrechtlicher Grundlage nicht begründen“ lasse.[10] Der Rechtswissenschaftler Otto Kimminich vertritt dagegen die Ansicht, dass das Recht auf Selbstverteidigung, das der Briand-Kellogg-Pakt einem angegriffenen Staat beließ, die Strafbarkeit des Angriffskriegs voraussetze, denn Notwehr und Nothilfe könne es nur gegen strafbare Handlungen geben.[11] Laut Gerhard Werle galten im Kriegsvölkerrecht zudem schwere Verstöße schon immer als strafbar, auch wenn sie vorher nicht explizit pönalisiert worden waren.[12]

Das Nürnberger Urteil gilt inzwischen als juristischer Präzedenzfall für die Beurteilung von Angriffskriegen.[13]

Charta der Vereinten Nationen

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In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) findet sich die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch auf das Drohen damit. Das allgemeine Gewaltverbot kennt nur wenige Ausnahmen.[14] Darunter fallen das Recht zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta und ein Vorgehen des UN-Sicherheitsrats gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Völkerrechtlich umstritten sind humanitäre Interventionen und die sog. präventive Selbstverteidigung (Präventivschlag). Die Objektivierung von Rechtfertigungsgründen im modernen Kriegsvölkerrecht trat an die Stelle der abendländischen Lehre vom Gerechten Krieg.[1]

Der Begriff der „Angriffshandlung“ (engl.: act of aggression) in Art. 39 VN-Charta entspricht nach allgemeiner Meinung im Völkerrecht dem des „Angriffskriegs“ (war of aggression).[15][16][17] Die Begriffe zeichnen sich durch den erheblichen Einsatz physischer Gewalt und den klaren Verstoß gegen Völkerrecht aus und bilden die schwerwiegendste Form der Verletzung des Weltfriedens (breach of the peace) und der internationalen Sicherheit.[18][19][20]

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Angriffshandlung bzw. „Aggression“ im Anhang zu ihrer Resolution 3314 vom 14. Dezember 1974 definiert und damit Art. 39 VN-Charta konkretisiert[20] als

„Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder auf eine andere mit der Charta der Vereinten Nationen nicht vereinbare Art und Weise.“

Die im Anhang genannten Regelbeispiele verdeutlichen, dass eine Aggression die Involvierung von mindestens zwei Staaten voraussetzt, was aus verfassungsrechtlicher Sicht durch die Verwendung des Begriffs „Krieg“ unterstrichen wird und sind heute Ausdruck geltenden Völkergewohnheitsrechts.[20] Als Angriffshandlung gelten danach insbesondere

  • die Invasion,
  • die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates,
  • die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates,
  • der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit dessen Zustimmung befinden, unter Verstoß gegen die in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen sowie
  • das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn.[21]

Völkerstrafrecht

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Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, gab aber in der Ursprungsfassung noch keine eigene Definition des Tatbestandes der Aggression. Dies wurde auf der 1. Überprüfungskonferenz in Kampala im Juni 2010 von den Vertragsstaaten im Konsens nachgeholt.[22] Die Definition trat mit dem Aktivierungsbeschluss von Dezember 2017 in Kraft[23] und stützt sich im Kern auf die Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen,[24][25] wenngleich eine rechtliche Bindung der Resolution für den IStGH im Ergebnis verneint wird.[26] Umgekehrt wird vor dem Hintergrund der ius-cogens-Bindung des Sicherheitsrats, zu dem auch der Aggressionstatbestand in seiner Auslegung durch ein internationales Gericht gehört, die Bindungswirkung eines IStGH-Urteils für den Sicherheitsrat bei künftigen Feststellungen nach Art. 39 VN-Charta angenommen.[26] Derartige IStGH-Urteile gibt es bislang nicht.[27]

Der Tatbestand für die individuelle Strafbarkeit des ‚Verbrechens der Aggression‘ setzt

„die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung voraus, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.[28]

Die sog. Schwellenklausel grenzt die individuelle Strafbarkeit für das Aggressionsverbrechen auf Fälle, in denen eine offenkundige Verletzung (manifest violation) der VN-Charta vorliegt.[28] Eine entsprechende Bewertung ist dem im Einzelfall urteilenden Strafgericht überantwortet.[27] Zugleich ist der Täterkreis auf das politische und militärische Führungspersonal beschränkt (sog. leadership clause). Im Gegensatz zu den übrigen Völkerrechtsverbrechen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen) handelt es sich damit um ein Sonderdelikt.[28]

Rechtslage in Deutschland

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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG). Die Aggressions-Definition aus dem Anhang zur UN-Resolution 3314 ist damit Teil der deutschen Rechtsordnung.[20]

Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland verbietet in Art. 26 aus historischen Gründen die Vorbereitung eines Angriffskrieges und stellt sie unter Strafe. Eine vergleichbare Regelung und zusätzlich ein Streitkräfteverbot enthält nur Artikel 9 der japanischen Verfassung.[29]

Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen (Art. 26 GG).

Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991 (Verbot des Angriffskrieges):

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautete:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Tatbestandsmäßig war also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich drohte. Daher kamen als Täter praktisch nur Inhaber von Schlüsselstellungen staatlicher Macht in Betracht.[30] Der Begriff des Angriffskriegs wurde im Gesetz nicht definiert und in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft als „völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression“ aufgefasst.[31] Da auch die Definition im Völkerrecht nicht eindeutig war, wurde teilweise bezweifelt, dass die Strafnorm dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprach.[31]

Zum 1. Januar 2017 wurde § 80 StGB durch § 13 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen der Aggression) ersetzt.[32][33][34]

Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft gegebenenfalls der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (Art. 115a GG).

Feststellung durch den UN-Sicherheitsrat

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Gem. Art. 39 UN-Charta obliegt dem Sicherheitsrat die verbindliche Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Er kann sodann gem. Art. 41, 42 friedliche (wirtschaftliche oder diplomatische Sanktionen, z. B. Waffenembargos), subsidiär auch militärische Maßnahmen (robustes Mandat zur Friedenserzwingung) beschließen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig ergehen.

Ist der Sicherheitsrat wegen des Vetos eines ständigen Mitglieds blockiert, kann die Generalversammlung auf Grundlage der Resolution 377a von 1950 (Uniting for Peace),[35] die vor dem Hintergrund des Koreakriegs verabschiedet wurde, eine Dringlichkeitssitzung einberufen und Resolutionen mit empfehlendem Charakter verabschieden.[36][37] Derartige Notstandsresolutionen können zumindest Signalwirkung entfalten.[38]

Die Erste Dringlichkeitssitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde im November 1956 anlässlich der Suezkrise einberufen. Insgesamt kam es in der Geschichte der Vereinten Nationen bisher zu elf Dringlichkeitssitzungen,[39] zuletzt wegen des israelisch-palästinensischen Konflikts (10. Dringlichkeitssitzung) und des russischen Überfalls auf die Ukraine 2022 (11. Dringlichkeitssitzung).

Internationale Konflikte seit dem Zweiten Weltkrieg

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Zur Rechtfertigung des Sechstagekriegs berief sich Israel auf das Recht zur Selbstverteidigung zum einen gegen die Blockade der Straße von Tiran, zum anderen gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von ägyptischen, syrischen und jordanischen Streitkräften.[40] Auch in der Generalversammlung der Vereinten Nationen scheiterten Versuche, Israel als Aggressor zu verurteilen.[40] Im völkerrechtlichen Schrifttum werden unterschiedliche Meinungen vertreten.[40]

Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer – der Nothilfe vergleichbaren – erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem angeblichen Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte, jedoch eine bloße geheimdienstliche Erfindung zur Schaffung eines casus belli war.[41][42]

Der Angriff der „Koalition der Willigen“ unter Führung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Irak im Dritten Golfkrieg im Jahr 2003 (Irakkrieg) wurde von George W. Bush als Präventivkrieg zur „Abwehr einer drohenden Gefahr“ gerechtfertigt, da der Irak angeblich Massenvernichtungswaffen besitze. Im Irak wurden jedoch keine Massenvernichtungsmittel gefunden.[43] Beim Irakkrieg handelte es sich nach Ansicht vieler Kritiker daher um keinen Präventivkrieg im Sinne der Vereinten Nationen (siehe dazu: Caroline-Kriterien), sondern vielmehr um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, sah den Irakkrieg in einem BBC-Interview als illegal an.[44][45] Die weitaus meisten Völkerrechtler und auch Historiker bestätigen Annans Auffassung: Nach Resolution 1441 wäre nur der Sicherheitsrat befugt gewesen, den materiellen Bruch der Auflagen durch den Irak festzustellen und die daraus folgenden ernsten Konsequenzen zu beschließen. Auch die früheren Resolutionen 678 (die 1991 erfüllt worden war) und 687 (die keine militärischen Konsequenzen androhte) boten ihrer Ansicht nach keine Rechtsbasis. Deshalb gilt der Irakkrieg wegen der Bestimmungen der UN-Charta und dem fehlenden UN-Mandat als völkerrechtswidriger, illegaler Angriffskrieg.[46][47] Weil die Vereinigten Staaten den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennen, sind juristische Konsequenzen nicht absehbar.

Mehrere Kriegshandlungen der Türkei in Nordsyrien, so die Türkische Militäroffensive auf Afrin 2018 und insbesondere die Türkische Militäroffensive in Nordsyrien 2019, wurden in jüngster Zeit hauptsächlich wegen fehlendem UN-Mandat ebenfalls als Angriffskriege eingeschätzt. Die türkische Führung bezeichnete diese Operationen als legale Selbstverteidigung gegen eine terroristische Bedrohung. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kamen hingegen zu dem Schluss, dass die Türkei dabei gegen Völkerrecht verstieß und sich zu Unrecht auf das Selbstverteidigungsrecht berief.[48]

Im Krieg gegen die Ukraine verletzt die Russische Föderation seit der Besetzung der Krim im Februar 2014 gegenüber der Ukraine das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen. Dies ist am treffendsten als Angriffskrieg zu bezeichnen.[49] Spätestens seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 qualifizieren mehrere deutsche Gerichte im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit der Verwendung des Militär- und Propagandazeichens Z das Geschehen als Angriffskrieg bzw. Verbrechen der Aggression im Sinne des § 13 VStGB (unter anderen das Hanseatische Oberlandesgericht[50]).

Wiktionary: Angriffskrieg – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. 1 2 Klaus Kastner: Vom „gerechten Krieg“ zur Ächtung des Krieges. 1999.
  2. Hendrik Simon: The Myth of Liberum Ius ad Bellum: Justifying War in 19th-Century Legal Theory and Political Practice. In: European Journal of International Law. Band 29, Nr. 1, 8. Mai 2018, ISSN 0938-5428, S. 113–136, doi:10.1093/ejil/chy009 (oup.com [abgerufen am 26. Januar 2020]).
  3. Friedensvertrag von Versailles. Teil VII. Strafbestimmungen. dokumentarchiv.de, abgerufen am 8. Juli 2026.
  4. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/3: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns. Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft. De Gruyter Recht, Berlin 2002, ISBN 3-89949-024-X, S. 1033 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
  5. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 23.
  6. Otto Trifterer: Bestandsaufnahme zum Völkerstrafrecht. In: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Hamburger Edition, Hamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7, Seitenzahl fehlt; Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, S. 57.
  7. Zitiert nach Gerhard Stuby: Internationale Strafgerichtsbarkeit und staatliche Souveränität. In: Gerhard Stuby, Gerd Hankel (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. 1995, S. 451.
  8. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, S. 54 ff.
  9. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 11, Rn. 24.
  10. Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Oldenbourg, München 2008, S. 53 (abgerufen über De Gruyter Online).
  11. Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht. 2. Auflage. K.G. Saur, München/New York/London/Paris 1983, ISBN 3-598-02673-0, S. 90 (abgerufen über De Gruyter Online).
  12. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 11–14, Rn. 22–26.
  13. Gerhard Werle, Florian Jessberger: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck 2007, ISBN 978-3-16-149372-0, S. 525 ff.
  14. Oliver Dörr: Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht. APuZ, 15. Oktober 2004.
  15. Streinz, in: Sachs (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, München: Beck, 8. Aufl. 2018, Art. 26 Rdnr. 18.
  16. Wollenschläger, in: Dreier (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, Bd. II, Tübingen: Mohr Siebeck, 3. Aufl. 2015, Art. 26 Rdnr. 31.
  17. Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, München: Beck, 7. Aufl. 2018, Art. 26 Rdnr. 33.
  18. Herdegen, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz. Kommentar, Bd. III, München: Beck, Loseblatt, 81. Lfg., Stand: Sept. 2017, Art. 26 Rdnr. 22.
  19. Wolf Heintschel v. Heinegg / Robert Frau, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, München: Beck 3. Aufl. 2020, Art. 26 Rdnr. 11.
  20. 1 2 3 4 Zum Begriff des Angriffskrieges. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. Oktober 2020, S. 6.
  21. Die Definition des Begriffs Aggression. Vereinte Nationen 1975, S. 120.
  22. Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. ZIS 2010, S. 649–668, 650.
  23. Vgl. Völkerrechtler über Staatentreffen: Werden Angriffskriege demnächst illegal? Claus Kreß im Gespräch mit Michael Köhler. Deutschlandfunk, 3. Dezember 2017.
  24. F. Arndt: Aktueller Begriff. Die erste Überprüfungskonferenz des Internationalen Strafgerichtshofs: Auf dem Weg zu einer Definition des Verbrechens der Aggression. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 31. Mai 2010.
  25. Elizabeth Wilmshurst: Definition of Aggression. 2008 (englisch).
  26. 1 2 Kurzinformation: Zum Verhältnis und zu (politischen) Konflikten zwischen dem VN-Sicherheitsrat und dem Internationalen Strafgerichtshof in Bezug auf das Aggressionsverbrechen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 13. November 2017, S. 2.
  27. 1 2 Zum Begriff des Angriffskrieges. Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. Oktober 2020, S. 12.
  28. 1 2 3 Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine: Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 8. Mai 2026, S. 16 f.
  29. Zum Begriff des Angriffskrieges. Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. Oktober 2020, S. 10.
  30. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 58. Auflage, C.H. Beck, München 2011, § 80 Rn. 8.
  31. 1 2 Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (= Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10). 58. Auflage, C.H. Beck, München 2011, § 80 Rn. 3.
  32. Durch das Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150)
  33. Martin Singe: „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ wurde in „Verbrechen der Aggression“ umgewandelt. Heise online, 14. Januar 2017.
  34. Florian Rötzer: § 80 StGB „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ ist seit 1. Januar 2017 gestrichen. Heise online, 7. Januar 2017.
  35. 377 (V). Uniting for peace (englisch).
  36. Christian Tomuschat: Uniting for Peace: General Assembly resolution 377 (V). New York, 3 November 1950. Audiovisual Library of International Law, abgerufen am 6. Juli 2026.
  37. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit von VN-Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. November 2020.
  38. Christian Schaller: Notstandsresolutionen gegen Blockaden im Sicherheitsrat: Die Arafat-Resolution der UN-Generalversammlung. Stiftung Wissenschaft und Politik, September 2003.
  39. Emergency Special Sessions. UN-Generalversammlung, abgerufen am 6. Juli 2026 (englisch).
  40. 1 2 3 Zur völkerrechtlichen Einordnung der vier israelisch-arabischen Kriege 1948-1973. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 14. März 2013, S. 7 ff.
  41. Erich Follath, Siegesmund von Ilsemann, Alexander Szandar: Der etwas andere Krieg. In: Der Spiegel, Nr. 2, 2000, S. 134 ff.
  42. Bulgaria Leaked Milosevic’s Kosovo Ethnic Cleansing Plan in 1999. www.novinite.com, 9. Januar 2012, archiviert vom Original am 28. Februar 2013. Mit Verweis auf die TV-Dokumentation The Secret History of the Horseshoe Plan (bulgarisch: Тайната история на плана „Подкова“) von BTV.
  43. Stephan Bierling: Geschichte des Irakkrieges. Der Sturz Saddams und Amerikas Albtraum im Mittleren Osten. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60606-9, S. 53, 96.
  44. Ewen MacAskill, Julian Borger: Iraq war was illegal and breached UN charter, says Annan. In: The Guardian. 16. September 2004, ISSN 0261-3077 (theguardian.com [abgerufen am 8. März 2020]).
  45. Annan: Irak-Krieg illegal. In: FR.de (Frankfurter Rundschau). 17. September 2004, abgerufen am 8. März 2020.
  46. Christian Dominice: Some legal Aspects of the Military Operation in Iraq. In: Jeremy Brecher und andere (Hrsg.): In the Name of Democracy: American War Crimes in Iraq and Beyond. 2007, S. 34.
  47. Stephan Bierling: Geschichte des Irakkriegs: Der Sturz Saddams und Amerikas Albtraum im Mittleren Osten. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60606-9, S. 84 (books.google.de); Clemens E. Ziegler: Kosovo-Krieg der Nato 1999 und Irak-Krieg 2003: Völkerrechtliche Untersuchung zum universellen Gewaltverbot und seinen Ausnahmen. Peter Lang, Frankfurt am Main 2009, ISBN 3-631-58021-5, S. 354; Andreas von Arnauld, Michael Staack: Sicherheit versus Freiheit? Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1705-4, S. 15; Kai Ambos, Jörg Arnold (Hrsg.): Der Irak-Krieg und das Völkerrecht. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2004, ISBN 3-8305-0559-0, S. 142.
  48. Deutscher Bundestag | Wissenschaftliche Dienste: Ausarbeitung »Völkerrechtliche Aspekte der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ in Nordsyrien« vom 17. Oktober 2019.
  49. Christian Schaller: Völkerrechtliche Verbrechen im Krieg gegen die Ukraine. Optionen der Strafverfolgung auf nationaler und internationaler Ebene. SWP-Studie 2022/S 05, 22. April 2022.
  50. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 Ws 5-6/23 –, Landesrecht Hamburg